mit 2 Fahrzeuge nach Auswahl aus Fahrzeugen zu unserem Webshop Preis von maximal 59,99 (andere Modelle gerne gegen Aufpreis)
Bei der Bestellung einfach die Artikelnummer der Fahrzeuge angeben .
Ausstattung/Features:
- Digitale Premium-Rennbahn im Maßstab 1:32 für echte Motorsportfans
- Ghost- und Safetycar-Funktion
- Spurwechseln und Überholen mit bis zu 6 Fahrzeugen gleichzeitig
- Extra breite Schienen für optimales Driften in den Kurven
- Individuelle Einstellungen von Geschwindigkeit und Bremswirkung für jedes einzelne Fahrzeug
- Inklusive kabellose Handregler für Bewegungsfreiheit an der Rennstrecke
- Inklusive Carrera AppConnect zur Verwendung der Carrera Race App
Inhalt des Komplettsets Carrera Dig. 132 Mix'n Race Edition One:
- Schienenset 20030021
- Control Unit
- 2 WIRELESS Handregler
- WIRELESS Empfänger
- WIRELESS Doppelladeschalen
- Doppelweiche
- Kurvenweiche links (außen nach innen)
- Geraden
- Kurven (Radius 1 und 2)
- Leitplanken
- Stützen
- APP CONNECT
- D132 Trafo
Das Komplettset Carrera Dig. 132 Mix'n Race Edition One hat folgende Aufbaumaße: 420x280cm Streckenlänge: ca. 13,7m
Maßstab Schienen: 1:24 Maßstab Fahrzeuge: 1:32
Informationspflicht gemäß Batterieverordnung (BattV): Der Endverbraucher ist verpflichtet, Batterien, die Abfälle sind, an einen Vertreiber, der Verkaufsstelle oder an den von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich zurückzugeben. Abweichend können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, den Ort der Rückgabe mit dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach dem § 4 Abs. 2 oder mit Herstellern, die ein eigenes System nach § 4 Abs. 3 eingerichtet haben, vereinbaren. Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden gleichbedeutenden Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls zu versehen. Die Entscheidung, welches Zeichen verwendet wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung Verpflichtete.